RÄUMPFLICHT

Wann und wie oft zu Schaufel und Streugut gegriffen werden muss, legen die Städte und Gemeinden fest. Früh aufstehen ist aber immer unumgänglich: Winterdienst muss ab 7 Uhr geleistet werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8, allerspätestens 9 Uhr. Streu- und Räumpflicht besteht bis 20 Uhr am Abend, je nach Wetter mehrmals am Tag. Gestreut und freigemacht werden müssen der Hauseingang, die Wege zu Mülltonnen und Garagen sowie Gehwege, und zwar auf einer Breite von etwa einem Meter. Zwei Fußgänger sollten problemlos aneinander vorbeigehen können.

 

RUTSCHGEFAHR

Rutscht ein Passant aus, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Mieter oder Eigentümer zukommen. Dann hilft eine private Haftpflicht respektive die Grundbesitzerhaftpflicht. Aufgepasst: Wer nicht räumt und lieber drin im Warmen bleibt, handelt vorsätzlich.Passiert ein Unglück, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

 

KRANKHEITSFALL

Wer berufstätig ist oder jahreszeitlich bedingt krank sein sollte, sollte seine Nachbarn rechtzeitig um Hilfe beim Winterdienst bitten. Möglich ist auch, Freunde, Verwandte oder fremde Hilfskräfte gegen Bezahlung um Mithilfe zu bitten. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien Bürger von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Auch wer in Urlaub fährt muss einen Ersatzkehrer in petto haben.

 

 

Der Winterdienst von Fußwegen wird meist über Gesetze und Verordnungen den Anliegern übertragen und von diesen oft auf ihre Mieter. 

 

Unser Tipp:

Rechtzeitig Plätze sichern meist reicht es nicht 1-2 Monate vor dem ersten Schnee sich Gedanken zu machen wie, wo und wann geräumt werden soll. Auch wir brauchen eine gewisse Vorlaufzeit für die Planung daher bitten wir Sie sich rechtzeitig sich für den Winterdienst zu melden.

Wird der Winterdienst uns übertragen greift in diesem Fall unsere Betriebshaftpflicht in einem Schadensfall.